Deshalb ist diesbezüglich auf § 151 StG a.F. abzustellen. Hinsichtlich der Höhe der Busse der vollendeten Steuerhinterziehung erscheint § 151 StG n.F. als das mildere Recht, weil nicht wie im alten Recht die Busse in der Regel das Doppelte der Nachsteuer, sondern in der Regel nur das Einfache der hinterzogen Steuer beträgt und weil zudem nach neuem Recht die Busse nicht wie nach altem Recht mindestens Fr. 100.-- betragen muss. Aus diesem Grund ist für die Bemessung der Busse § 151 StG n.F. anwendbar (vgl. BGE vom 10. Juni 1998 i.S. Kt. StV BE gegen X. und StRK BE, E. 2).