Der Steuerpflichtige hat in beiden Fällen die Steuerklärung vollständig, wahrheitsgemäss und fristgerecht einzureichen. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung erweist sich § 151 StG a.F. als das mildere Recht, da nicht wie im neuen Recht jede Form fahrlässigem Handelns, sondern nur grobe Fahrlässigkeit strafbar ist. Deshalb ist diesbezüglich auf § 151 StG a.F. abzustellen.