Sie beträgt jedoch mindestens 100 Fr. (Abs. 2). Nach § 151 StG n.F. wird wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, mit einer Busse entsprechend seinem Verschulden bestraft, die einen Drittel bis das Dreifache, in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer beträgt. Die beiden objektiven Tatbestände dieser Strafbestimmungen erscheinen als gleichwertig. Der Steuerpflichtige hat in beiden Fällen die Steuerklärung vollständig, wahrheitsgemäss und fristgerecht einzureichen.