, Bern 1996, S. 81 mit Hinweisen). Laut § 151 StG a.F. hat wer in seiner Steuererklärung oder im übrigen Verfahren zur Ermittlung der Steuer vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtige oder mangelhafte Angaben macht oder die Steuererklärung innerhalb der festgesetzten Frist nicht einreicht und infolgedessen gar nicht oder zu niedrig eingeschätzt wird, neben der Nachsteuer eine Busse (Strafsteuer) zu bezahlen (Abs. 1). Die Busse beträgt in der Regel das Doppelte der Nachsteuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden. Sie beträgt jedoch mindestens 100 Fr. (Abs. 2).