Danach ist statt des zur Zeit der Tatbegehung gültigen Rechts das neue Recht anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist. Ob das neue im Vergleich zum alten Recht strenger oder milder ist, hängt nicht etwa vom abstrakten Verhältnis der Strafdrohungen, sondern allein davon ab, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 2. Aufl., Bern 1996, S. 81 mit Hinweisen).