Da das Steuergesetz mit Bezug auf das Steuerstrafrecht keine übergangsrechtlichen Bestimmungen enthält, ist aufgrund von § 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 1941 betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB) auf die allgemeinen Bestimmungen von Art. 1 bis 110 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) abzustellen. Insbesondere gilt der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB). Danach ist statt des zur Zeit der Tatbegehung gültigen Rechts das neue Recht anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist.