2. Der zu beurteilende Fall betrifft die Steuerperioden 1997/98, 1999/00 und 2001. Vorab ist deshalb zu prüfen, ob § 151 StG in der damals geltenden Fassung vom 7. Februar 1974 (a.F.) anzuwenden ist, oder § 151 StG in der Fassung vom 18. Mai 2000 (n.F.) als das derzeitige Recht zur Anwendung gelangt. Mit dem In-Kraft-Treten des § 151 StG n.F. per 1. Januar 2001 verlor § 151 StG a.F. seine Gültigkeit. Da das Steuergesetz mit Bezug auf das Steuerstrafrecht keine übergangsrechtlichen Bestimmungen enthält, ist aufgrund von § 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 1941 betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB) auf die allgemeinen Bestimmungen von Art.