Zudem sei nur das Einkommen ab dem 1. Januar 1998 für die Bemessung herangezogen worden. 5.Mit Schreiben vom 3. April 2007 erhob der Vertreter der Pflichtigen Rekurs gegen diesen Einsprache-Entscheid mit dem Begehren, es sei auf die Erhebung der Busse zu verzichten. Als Begründung machte er geltend, dass bereits mehrmals dargelegt und ebenfalls anlässlich einer persönlichen Unterredung erläutert worden sei, dass es sich nicht um einen Steuerbetrug oder eine vorsätzliche Unterlassung handle. Er habe das Steuermandat im Jahre 1999 übernommen, um die Steuererklärungen ab dem Jahre 1998 zu erledigen. Das Erwerbseinkommen der Ehefrau sei irrtümlicherweise nicht komplett angegeben worden.