Damit hätten sie diesen unrechtmässig erlangten Vorteil wiederholt akzeptiert. Es sei Sache der Pflichtigen, ihre Einkommens- und Vermögensbestandteile der Veranlagungsbehörde vollumfänglich offen zu legen. Die Begründung, die unterlassene Deklaration sei ein Versehen, sei selbst bei mehreren Wechseln des Arbeitsplatzes unglaubwürdig. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse sei die Busse auf 100% der Nachsteuer festzulegen.