Im vorliegenden Fall sei man zur Ansicht gekommen, dass das Verschulden der Steuerpflichtigen als vorsätzliche Steuerhinterziehung zu qualifizieren sei. Entgegen der Aussage der Pflichtigen und laut den Auszügen des individuellen Kontos der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft sei die Ehefrau schon ab Januar 1998 erwerbstätig gewesen. Bei den amtlichen Veranlagungen, welche auf der Basis von zu tiefen Einkommen basierten, hätten es die Pflichtigen unterlassen, Einsprache zu erheben und deren Korrektur zu beantragen. Damit hätten sie diesen unrechtmässig erlangten Vorteil wiederholt akzeptiert.