Dabei wurde den Pflichtigen u.a. mitgeteilt, dass ihnen eine Busse nach § 151 StG auferlegt werde. Aufgrund der bei der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft mit Schreiben vom 12. Februar 2003 eingeforderten Kontoauszüge habe die Steuerverwaltung festgestellt, dass die Ehefrau schon im Jahre 1998 gearbeitet hätte, was der Steuerbehörde bis dahin nicht bekannt gewesen sei. 2.Mit Verfügung vom 24. Juni 2005 erhob die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft zur Staatssteuer 1998 bis 2001 bei den Pflichtigen Nachsteuern in Höhe von Fr. 9'595.15 sowie Bussen in Höhe von Fr. 9'595.15 resp.