{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-08-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_063-2007_2007-08-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=83ffab69-22e6-47e7-827f-4b63e5b71c0e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "ff96adca32b6a0fbf438f1190e45363c"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_063-2007_2007-08-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d2c50ed7-5be5-4cf4-afcd-4ad7814a8e47", "Checksum": "57655523b41196f2b6c3a928489a48d2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["063/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 17.08.2007 063/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 17.08.2007 063/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 17.08.2007 063/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Es ist Sache der Pflichtigen, ihre Einkommens- und Vermögensbestandteile der Veranlagungsbehörde vollumfänglich offen zu legen. 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Eine Unterschreitung des gesetzlich vorgesehenen Regelstrafmasses ist nur bei Vorliegen von Strafmilderungsgründen im Sinne von Art. 11, 20 oder 64 StGB in Verbindung mit Art. 65 f. StGB zulässig (vgl. Sieber in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1 Art. 56 N 36).\nDie Strafzumessung richtet sich gemäss § 155 StG nach der Schwere des Verschuldens, nach dem eingetretenen oder beabsichtigten Erfolg und nach den persönlichen Verhältnissen des Angeschuldigten.\na)\nIn casu stellte die Steuerverwaltung im Jahre 2003 bei einer Erkundigung bei der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft fest, dass die Ehefrau schon seit Januar des Jahres 1998 erwerbstätig ist. Dieses Einkommen wurde aber von den Pflichtigen in den Steuererklärungen jeweils nicht deklariert, bzw. haben sie gegen die amtlichen Veranlagungen bei Entdecken des Fehlers keine Einsprache erhoben. Aufgrund dessen wurden jeweils zu wenig Steuern erhoben, was den Pflichtigen einen Vorteil in Form einer geringeren Steuerlast und dem Gemeinwesen ein Nachteil in Form eines Steuerausfalls einbrachte. Der Erfolg der Steuerhinterziehung trat damit in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren ein.\nb)\nDer Vertreter der Pflichtigen machte geltend, dass er sofort nach Erhalt des Schreibens der Steuerverwaltung mit dieser Kontakt aufgenommen habe, und dass aufgrund der Ereignisse wie der vorherigen Arbeitslosigkeit, Restaurant-Übernahme und Wechsel des Treuhänders viel Administration nicht erledigt worden sei. Dass es sich in casu um ein unbeabsichtigtes Vergessen handelt ist dennoch nicht glaubwürdig. Erstens waren die Pflichtigen schon vorher durch einen Treuhänder vertreten und zweitens handelt es sich um das gesamte Einkommen der Ehefrau, welches nicht deklariert wurde. Zwar ist der Vertreter nach dem Schreiben der Steuerverwaltung vom 19. August 2004 tatsächlich in Kontakt mit dieser getreten, doch eben erst nach Ankündigung des Nach- und Strafsteuerverfahrens. Dies als auch die übrigen Umstände wie sie der Vertreter der Pflichtigen darlegt, stellen jedoch keinen Strafmilderungsgrund dar. Da die Kontaktaufnahme erst nach der Ankündigung des Nach- und Strafsteuerverfahrens erfolgte, liegt auch keine Selbstanzeige im Sinne von § 151 StG vor, denn eine solche setzt eine spontane und aus eigenem Antrieb erfolgte Offenlegung der unversteuerten Einkünfte und Vermögenswerten voraus (vgl. Filli/Pfenninger-Hirschi, a.a.O., 151 N 27ff).\nc)\nIn Würdigung der gesamten Umstände sind auch keine Gründe ersichtlich, welche eine Abweichung von der Regelbusse zulassen würden.\n7.\nZusammenfassend ist festzustellen, dass die Pflichtigen das Gericht nicht vom fehlenden Vorsatz überzeugen konnten und somit der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 151 Abs. 1 StG gegeben ist. Aufgrund der wiederholten Unterlassung der Einkommensdeklaration, bzw. unterlassener Einsprache gegen die amtlichen Veranlagungen der Jahre 1999 bis 2001 ist von Vorsatz auszugehen. Die Pflichtigen haben trotz mehrfachem Wechsel der Arbeitsstelle die Pflicht, den Einschätzungsbehörden die notwendigen Angaben zu liefern. Dass die Deklaration des Einkommens der Ehefrau unabsichtlich nicht deklariert wurde erscheint umso unglaubwürdiger, als dass die Pflichtigen ständig von einem Buchhalter betreut wurden. Da weder strafmilderungsnoch straferhöhungs- Gründe vorliegen, erweist sich die Busse von 100% der Nachsteuer als korrekt, weshalb der Rekurs abzuweisen ist.\n8.\n(…)\nEntscheid Nr. 063/2007 vom 17.08.2007"}