{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-08-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_063-2007_2007-08-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=83ffab69-22e6-47e7-827f-4b63e5b71c0e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "ff96adca32b6a0fbf438f1190e45363c"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_063-2007_2007-08-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d2c50ed7-5be5-4cf4-afcd-4ad7814a8e47", "Checksum": "57655523b41196f2b6c3a928489a48d2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["063/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 17.08.2007 063/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 17.08.2007 063/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 17.08.2007 063/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Es ist Sache der Pflichtigen, ihre Einkommens- und Vermögensbestandteile der Veranlagungsbehörde vollumfänglich offen zu legen. 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Die Steuerhinterziehung gehört zur Kategorie der Erfolgsdelikte, d.h. zum Tatbestand gehört nicht nur eine bestimmte Tathandlung (unrichtige oder unvollständige Deklarierung), sondern auch der Eintritt eines bestimmten Erfolgs (ausgebliebene oder zu niedrige Einschätzung). Das Wissen und Wollen des Täters muss sich nicht nur auf die Unrichtigkeit der Angaben, sondern auch auf deren Folgen, also auf die unrichtige Einschätzung, beziehen. Eine vorsätzliche Steuerhinterziehung ist folglich dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige im Einschätzungsverfahren wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und damit eine ungenügende Einschätzung bezweckt und erzielt hat (vgl. August Reimann/Ferdinand Zuppinger/Erwin Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Band IV, Bern 1966, N. 19 zu § 188). Eine besondere Form des Vorsatzes bildet der Eventualvorsatz; er liegt vor, wenn der Täter die ungenügende Einschätzung für möglich hält, sich aber trotz dieser Erkenntnis nicht vom deliktischen Verhalten hat abbringen lassen (vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer, a.a.O., N. 20 zu § 188). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt der Nachweis des Vorsatzes als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass sich der Beschuldigte der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben bewusst war. Ist dieses Wissen erwiesen, so muss angenommen werden, dass er auch mit Willen handelte, d.h. eine Täuschung der Steuerbehörden beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt (direkter Vorsatz) oder zumindest in Kauf genommen hat (Eventualvorsatz). Diese Vermutung lässt sich nicht leicht entkräften, weil in der Regel ein anderer Beweggrund für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben nur schwer vorstellbar ist (vgl. BGE 114 Ib 27 E. 3a, S. 29 f.).\nFahrlässig handelt hingegen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Als pflichtwidrig gilt die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet hat, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 39 Abs. 1 EG StGB). Nach § 151 Abs. 1 StG a.F. genügt nicht jede Fahrlässigkeit, sondern der Steuerpflichtige muss grobfahrlässig gehandelt haben. Nach der Rechtsprechung handelt grobfahrlässig, wer jene elementarsten Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um einen nach dem natürlichen Lauf voraussehbaren Erfolg zu verhindern (vgl. zum Ganzen: Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft [VGE BL] vom 15. Januar 1986, E. 1, in: Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1986, S. 26 f.; Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Landschaft [RKE BL] 127/1990 vom 28. September 1990, E. 3).\n"}