{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-08-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_063-2007_2007-08-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=83ffab69-22e6-47e7-827f-4b63e5b71c0e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "ff96adca32b6a0fbf438f1190e45363c"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_063-2007_2007-08-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d2c50ed7-5be5-4cf4-afcd-4ad7814a8e47", "Checksum": "57655523b41196f2b6c3a928489a48d2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["063/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 17.08.2007 063/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 17.08.2007 063/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 17.08.2007 063/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Es ist Sache der Pflichtigen, ihre Einkommens- und Vermögensbestandteile der Veranlagungsbehörde vollumfänglich offen zu legen. 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Als Begründung machte er geltend, dass bereits mehrmals dargelegt und ebenfalls anlässlich einer persönlichen Unterredung erläutert worden sei, dass es sich nicht um einen Steuerbetrug oder eine vorsätzliche Unterlassung handle. Er habe das Steuermandat im Jahre 1999 übernommen, um die Steuererklärungen ab dem Jahre 1998 zu erledigen. Das Erwerbseinkommen der Ehefrau sei irrtümlicherweise nicht komplett angegeben worden. Erst bei der Schuldensanierung der Pflichtigen habe er aufgrund des Schreibens der Steuerverwaltung vom 19. August 2004 seinen Fehler entdeckt und sofort mit den zuständigen Abteilungen Kontakt aufgenommen.\n6.Die Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2007 die Abweisung des Rekurses. Dabei verwies sie auf die Begründung des Einsprache-Entscheides vom 16. März 2007 sowie auf die Verfügung vom 24. Juni 2005.\nAus den Erwägungen:\n1.\n(…)\n2.\nDer zu beurteilende Fall betrifft die Steuerperioden 1997/98, 1999/00 und 2001. Vorab ist deshalb zu prüfen, ob § 151 StG in der damals geltenden Fassung vom 7. Februar 1974 (a.F.) anzuwenden ist, oder § 151 StG in der Fassung vom 18. Mai 2000 (n.F.) als das derzeitige Recht zur Anwendung gelangt.\nMit dem In-Kraft-Treten des § 151 StG n.F. per 1. Januar 2001 verlor § 151 StG a.F. seine Gültigkeit. Da das Steuergesetz mit Bezug auf das Steuerstrafrecht keine übergangsrechtlichen Bestimmungen enthält, ist aufgrund von § 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 1941 betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB) auf die allgemeinen Bestimmungen von Art. 1 bis 110 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) abzustellen. Insbesondere gilt der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB). Danach ist statt des zur Zeit der Tatbegehung gültigen Rechts das neue Recht anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist. Ob das neue im Vergleich zum alten Recht strenger oder milder ist, hängt nicht etwa vom abstrakten Verhältnis der Strafdrohungen, sondern allein davon ab, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 2. Aufl., Bern 1996, S. 81 mit Hinweisen).\nLaut § 151 StG a.F. hat wer in seiner Steuererklärung oder im übrigen Verfahren zur Ermittlung der Steuer vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtige oder mangelhafte Angaben macht oder die Steuererklärung innerhalb der festgesetzten Frist nicht einreicht und infolgedessen gar nicht oder zu niedrig eingeschätzt wird, neben der Nachsteuer eine Busse (Strafsteuer) zu bezahlen (Abs. 1). Die Busse beträgt in der Regel das Doppelte der Nachsteuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden. Sie beträgt jedoch mindestens 100 Fr. (Abs. 2). Nach § 151 StG n.F. wird wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, mit einer Busse entsprechend seinem Verschulden bestraft, die einen Drittel bis das Dreifache, in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer beträgt. Die beiden objektiven Tatbestände dieser Strafbestimmungen erscheinen als gleichwertig. Der Steuerpflichtige hat in beiden Fällen die Steuerklärung vollständig, wahrheitsgemäss und fristgerecht einzureichen. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung erweist sich § 151 StG a.F. als das mildere Recht, da nicht wie im neuen Recht jede Form fahrlässigem Handelns, sondern nur grobe Fahrlässigkeit strafbar ist. Deshalb ist diesbezüglich auf § 151 StG a.F. abzustellen. Hinsichtlich der Höhe der Busse der vollendeten Steuerhinterziehung erscheint § 151 StG n.F. als das mildere Recht, weil nicht wie im alten Recht die Busse in der Regel das Doppelte der Nachsteuer, sondern in der Regel nur das Einfache der hinterzogen Steuer beträgt und weil zudem nach neuem Recht die Busse nicht wie nach altem Recht mindestens Fr. 100.-- betragen muss. Aus diesem Grund ist für die Bemessung der Busse § 151 StG n.F. anwendbar (vgl. BGE vom 10. Juni 1998 i.S. Kt. StV BE gegen X. und StRK BE, E. 2).\n3.\nDer objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung ist vorliegend erstellt, da feststeht, dass die Rekurrenten steuerpflichtiges Einkommen in den hier zu beurteilenden Steuerperioden 1997/98, 1999/00 und 2001 im Umfang der Höhe der Nachsteuer nicht angegeben haben.\n"}