Dies lässt darauf schliessen, dass eine solche auch nicht vorgesehen ist. Eine Verfassungswidrigkeit ist nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben und könnte aufgrund des Anwendungsgebots von Art. 190 BV ohnehin nicht berücksichtigt werden. Aufgrund all dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7. (…) Entscheid Nr. 062/2007 vom 17.08.2007