6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass zwar der Wortlaut von Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG alleine nicht a priori darauf schliessen lässt, dass auch für Ehegatten die Obergrenze für den Schuldzinsenabzug beim steuerbaren Vermögensertrag zuzüglich Fr. 50'000.-- liegt. Alle weiteren Auslegungsmethoden lassen aber keine andere Interpretation zu. Insbesondre das teleologische Element zeigt deutlich, dass eine Verdoppelung des Freibetrages für Ehepaare den Sinn der Bestimmung, die Ermöglichung von Privatem Grundeigentum bei gleichzeitigem Verhindern missbräuchlicher Schuldzinsenabzüge, nahezu aushebeln würde.