Der Grund für die Bindung der Gerichte an Bundesgesetze besteht in einer sehr starken Gewichtung des demokratischen Prinzips durch den schweizerischen Verfassungsgeber: Es wird in der Schweiz von vielen als stossend empfunden, wenn ein Gericht die von der Volksvertretung beschlossenen und dem fakultativen Referendum unterstellten Erlasse unangewendet lassen kann (Häfelin/Haller: Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl. 2005, N. 2086f). Somit muss Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG selbst bei einer allfälligen Verfassungswidrigkeit angewendet werden.