Die Schweiz kennt keine Verfassungsgerichtsbarkeit für Bundesgesetze. Gemäss Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Dementsprechend sind diese Gesetze auch bei einer allfälligen Verfassungswidrigkeit anzuwenden. Der Grund für die Bindung der Gerichte an Bundesgesetze besteht in einer sehr starken Gewichtung des demokratischen Prinzips durch den schweizerischen Verfassungsgeber: