5. Die Pflichtigen machen geltend, dass die Schlechterstellung von Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren dem Gleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) und somit verfassungsmässige Rechte widerspreche. In der Tat hält das Bundesgericht im Fall «Hegetschweiler» (BGE 110 Ia 7) in Erwägung 4 fest, dass der Unterschied in der Steuerbelastung zwischen Ehepaaren und Konkubinatspaaren, ausser bei bestimmten seltenen Konstellationen, nicht mehr als 10% betragen soll. Es ist daher zu prüfen, ob Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG überhaupt angewendet werden darf. a) Die Schweiz kennt keine Verfassungsgerichtsbarkeit für Bundesgesetze.