Eine Verdoppelung des Freibetrages für Schuldzinsen bei Ehegatten scheint demnach aufgrund gesetzessystematischer Auslegung nicht vorgesehen. Hinzu kommt die Überlegung dass, wenn der Schuldzinsenabzug von Fr. 50'000.-- pro Person gelten würde, dieser einer Familie mit vier Kindern konsequenterweise sechs mal gewährt werden müsste, was praktisch zu einer Aufhebung der Beschränkung führen würde. Aufgrund dieser Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass der Schuldzinsenabzug gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG von Fr. 50'000.-- auch für Ehegatten nur einmal zu gewähren ist.