Unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten tritt hervor, dass gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG den Ehepaaren explizit der doppelte Versicherungs- und Sparzinsenabzug von Fr. 3'000.-- im Vergleich zu Fr. 1'500.-- für die übrigen Steuerpflichtigen zusteht. Die übrigen Abzüge des Art. 33 Abs. 1 DBG sind nicht beschränkt, setzen jedoch immer eine effektive Ausgabenposition voraus. Damit ist es Ehegatten möglich, mehr abzuziehen als Alleinstehenden, sofern sie auch mehr ausgeben. Eine Verdoppelung des Freibetrages für Schuldzinsen bei Ehegatten scheint demnach aufgrund gesetzessystematischer Auslegung nicht vorgesehen.