4. a) Die einschlägigen Kommentare zum DBG als auch das Kreisschreiben Nr. 1 vom 19. Juli 2000 legen nahe, den Abzug auch für Ehegatten bei Fr. 50'000.-- zu belassen. Diese sind jedoch für die Gerichte nicht verbindlich. Der Wortlaut von Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG lässt durchaus auch die Interpretation zu, dass der Betrag für Ehegatten eben doch zu verdoppeln sei. In den Kommentaren zum praktisch gleichlautenden Art. 9 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) wird zu dieser Frage erst gar nicht Stellung genommen.