Wo die Erträge zur Besteuerung zusammengerechnet werden, müssen auch die dem Steuersubjekt zustehenden Freibeträge zusammengerechnet werden. Allerdings stellt sich die Frage, ob die Schuldzinsbegrenzung individuell betrachtet wird, mithin massgeblich ist, welcher Ehegatte die Schulden begründet hat und welchem Ehegatten die Vermögensobjekte gehören, welche zur Vergleichsgrösse hinzugerechnet werden sollen oder ob eine undifferenzierte Gesamtbetrachtung stattfindet. Eine Gesamtbetrachtung erscheint aus verfahrensökonomischen Gründen als angezeigt (vgl. Duttweiler in: SteuerRevue (STR) 2000, S. 758).