So wird denn in der Lehre vereinzelt auch die Meinung vertreten, dass der Familienbesteuerung unterliegende Ehepaare der doppelte Grundbetrag zu gewähren ist. Dies ergibt sich aus der Steuersubjekteigenschaft beider Ehegatten und aus dem Gleichbehandlungsgebot mit den übrigen Steuerpflichtigen. Wo die Erträge zur Besteuerung zusammengerechnet werden, müssen auch die dem Steuersubjekt zustehenden Freibeträge zusammengerechnet werden.