DBG besagt wörtlich, dass dieser Grundbetrag sowohl für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, als auch für die übrigen Steuerpflichtigen gilt. Die Kreisschreiben der Eidgenössische Steuerverwaltung sind jedoch grundsätzlich nicht gerichtsverbindlich, d.h., sie unterliegen einer richterlichen Überprüfung (vgl. Beusch in: Der Schweizer Treuhänder [ST] 2005, S. 614). So wird denn in der Lehre vereinzelt auch die Meinung vertreten, dass der Familienbesteuerung unterliegende Ehepaare der doppelte Grundbetrag zu gewähren ist.