Es drängt sich nicht auf, diese «Sicherheitsmarge» bei Ehegatten auch noch zu verdoppeln. Zudem müssten in einem solchem Fall auch die Vermögenserträge den Ehegatten individuell zugerechnet werden, was regelmässig eine güterrechtliche Auseinandersetzung bedingte und damit viel zu aufwändig wäre (vgl. Locher, Kommentar zum DBG, 1. Auflage, Therwil/Basel 2001, Art. 33 N 8). b) Das Kreisschreiben Nr. 1 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 19. Juli 2000 zu Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG besagt wörtlich, dass dieser Grundbetrag sowohl für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, als auch für die übrigen Steuerpflichtigen gilt.