Auch ohne Deklaration von Vermögenserträgen können maximal Fr. 50'000.-- Schuldzinsen abgezogen werden. Dieser Betrag von Fr. 50'000.-- wird bei verheirateten Personen nicht verdoppelt (KS der EStV vom 19. März 2000), was vertretbar erscheint (a.M. Duttweiler, Bemerkungen zum Kreisschreiben Nr. 1); denn die abziehbaren Schuldzinsen werden bei Gemeinschaftsbesteuerung gemäss Art. 9 durch die Vermögenserträge beider Ehegatten (zuzüglich Fr. 50'000.--) bestimmt. Es drängt sich nicht auf, diese «Sicherheitsmarge» bei Ehegatten auch noch zu verdoppeln.