Selbst wenn Lebenshaltungskosten durch ein Darlehen finanziert werden, sind die dafür geschuldeten Zinsen im Rahmen der Beschränkung abzugsfähig. Der Grundbetrag von Fr. 50'000.-- gilt sowohl für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, als auch für die übrigen Steuerpflichtigen im gleichen Ausmass. Ungetrennten Ehepaaren steht somit kein Abzug von Fr. 100'000.-- zu. (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 33 N 20). Der maximal zulässige Schuldzinsenbetrag entspricht den steuerbaren Erträgen aus Privatvermögen zuzüglich Fr. 50'000.--. Auch ohne Deklaration von Vermögenserträgen können maximal Fr. 50'000.-- Schuldzinsen abgezogen werden.