Verzugszinsen. Nicht abzugsfähig sind demgegenüber Lizenzgebühren, Miet- und Pachtzinsen, da es hier an einer Abhängigkeit zwischen Kapitalschuld und Zinsen fehlt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 33 N 6). Private Schuldzinsen sind nur in beschränktem Umfang abzugsfähig, nämlich im Umfang der steuerbaren privaten Vermögenserträge nach Art. 20/21 DBG plus eines Grundbetrags von weiteren Fr. 50'000.--. Innerhalb dieser Begrenzung spielt es aber keine Rolle, wofür die privaten Schulden eingegangen werden. Selbst wenn Lebenshaltungskosten durch ein Darlehen finanziert werden, sind die dafür geschuldeten Zinsen im Rahmen der Beschränkung abzugsfähig.