früher Schuldzinsen uneingeschränkt abzugsfähig waren, ist nun zwischen Zinsen auf Geschäftsschulden und solchen auf privaten Schulden zu unterscheiden. Geschäftliche Schuldzinsen sind grundsätzlich weiterhin uneingeschränkt abzugsfähig, private Schuldzinsen jedoch nur im Umfang des steuerbaren Vermögensertrags und weiterer Fr. 50'000.-- (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 33 N 6). Für die Abzugsfähigkeit nach Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG wird zuerst einmal vorausgesetzt, dass es sich um Schuldzinsen handelt. Der Begriff der Schuldzinsen ist dabei eng auszulegen.