3. a) Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG können von den steuerbaren Einkünften die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 20 und 21 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50'000.-- abgezogen werden. Im Rahmen des Stabilisierungsprogramms 1998 hat der Gesetzgeber bei der Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen einen fundamentalen Wechsel vollzogen: Während gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG (i.d.F. vom 14. Dezember 1990) früher Schuldzinsen uneingeschränkt abzugsfähig waren, ist nun zwischen Zinsen auf Geschäftsschulden und solchen auf privaten Schulden zu unterscheiden.