2. Der Beurteilung unterliegt vorliegend, ob gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG beiden steuerpflichtigen Ehegatten je ein Schuldzinsenabzug von Fr. 50'000.-- zusteht. Des weiteren ist zu prüfen, ob die geltende gesetzliche Regelung gegen verfassungsmässige Rechte verstösst und deshalb deren Anwendung versagt werden kann.