Grundsätzlich wurde zur Verfassungsmässigkeit ausgeführt, dass die 10 %, welche der Fall «Hegetschweiler» als maximale Mehrbelastung von Ehepaaren im Vergleich zu gleichviel verdienenden Konkubinatspaaren festlege, in seltenen Einzelfällen durchbrochen werden dürfe. In casu handle es sich um einen solchen Fall, da ein Schuldzinsenabzug von Fr. 50'000.-- bei einem Zinssatz von 5 % eine Verschuldungshöhe von Fr. 1'000'000.-- ergäbe. Einem Grossteil der Steuerpflichtigen inkl. ehelichen Gemeinschaften würde mit einem Freibetrag von Fr. 50'000.-- Rechnung getragen. Aus den Erwägungen: 1. (…)