Zur umstrittenen Frage, weshalb einem Ehepaar nur einmal ein Abzug von Fr. 50'000.-- zustehen solle, sei jedoch im Einsprache-Entscheid nur sehr kurz Stellung genommen worden. 5.In der Vernehmlassung vom 5. Juni 2007 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde mit Verweis auf die Begründung des Einsprache-Entscheides vom 3. April 2007. Zusätzlich führte sie mehrere Punkte zur Gesetzesauslegung aus. Gesetzessystematisch zeige die Einordnung des Abzuges innerhalb des Art. 33 DBG, dass, wenn der Gesetzgeber eine personenbezogene Abzugsmöglichkeit gewollt hätte, er dies beispielsweise analog zu Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG getan hätte.