18 Abs. 2 DBG entfielen, hingegen vollumfänglich abziehbar. Die Beschränkung des Schuldzinsenabzuges sei per 1. Januar 2001 in Kraft getreten. Das Kreisschreiben Nr. 1 erwähne in Ziffer 2, dass der Freibetrag von Fr. 50'000.-- sowohl für verheiratete Paare als auch für die übrigen Steuerpflichtigen gelte. Somit stehe einem Ehepaar lediglich ein Betrag von Fr. 50'000.-- zu. 4.Mit Schreiben vom 23. April 2007 erhoben die Pflichtigen Beschwerde gegen den Einsprache-Entscheid vom 3. April 2007 mit dem Begehren, es seien die Schuldzinsen im Umfang von Fr. 151'739.-- zum Abzug zuzulassen, unter o/e-Kostenfolge.