Es sei sicherlich nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen, anlässlich des Stabilisierungsprogramms 1998 die «Heiratsstrafe» noch zusätzlich zu verschärfen. 3.Mit Einsprache-Entscheid vom 3. April 2007 wies die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft die Einsprache ab mit der Begründung, gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG könnten die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach Art. 20 und 21 DBG steuerbaren Vermögensertrages (brutto) und weiterer Fr. 50'000.-- abgezogen werden. Nach Art. 27 Abs. 2 lit. d DBG seien Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG entfielen, hingegen vollumfänglich abziehbar.