33 Abs. 1 lit. a DBG halte lediglich fest, dass Schuldzinsen im Umfang der Vermögenserträge plus Fr. 50'000.-- abgezogen werden können. Bei den übrigen literae könne jeder Ehegatte seine eigenen Abzüge geltend machen. Nach Ansicht der eidgenössischen Steuerverwaltung könne ein Konkubinatspaar ohne weiteres den Abzug zweimal geltend machen. Sollte der Abzug Ehegatten nicht auch zweimal zugestanden werden, so vergrössere sich die Ungleichbehandlung gegenüber Konkubinatspaaren noch zusätzlich. Es sei sicherlich nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen, anlässlich des Stabilisierungsprogramms 1998 die «Heiratsstrafe» noch zusätzlich zu verschärfen.