Die deklarieren Hypothekarzinsen in Höhe von Fr. 58'100.-- wurden von der Steuerverwaltung akzeptiert. 2.Mit Einsprache gegen diese Veranlagungsverfügung vom 13. Februar 2007 stellten die Pflichtigen das Begehren, der Schuldzinsenabzug sei in der Höhe von Fr. 151'739.-- zuzulassen. Als Begründung machten sie geltend, dass es sich bei der Ehegattenbesteuerung im Rahmen von Art. 9 DBG bzw. Art. 3 Abs. 3 StHG um eine reine Faktorenaddition handle, weshalb ihnen der Abzug von Fr. 50'000.-- je Ehegatte, also zweimal, zustehen solle. Die gesetzliche Regelung in Art. 33 Abs. 1 lit.