Beschwerdeführer deklarierten in ihrer Steuererklärung 2004 übrige private Schuldzinsen in der Höhe von Fr. 745'639.--. Diesen Abzug kürzte die Steuerverwaltung in der definitiven Veranlagungsverfügung der Direkten Bundessteuer 2004 vom 2. Februar 2007 auf Fr. 53'700.-- mit der Begründung, dass der Abzug für private Schuldzinsen nach oben im Umfang des Bruttovermögensertrages plus eines festen Betrages von Fr. 50'000.-- begrenzt sei. Die deklarieren Hypothekarzinsen in Höhe von Fr. 58'100.-- wurden von der Steuerverwaltung akzeptiert.