{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-08-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_062-2007_2007-08-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0880c7ed-2d2d-473f-a9e9-9c64f2123585&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433847", "Checksum": "d25203add316633ec2ca7a6d781bf5f5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["062/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 17.08.2007 062/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 17.08.2007 062/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 17.08.2007 062/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sinn und Zweck des Freibetrages in Höhe von Fr. 50'000.-- ist es, einerseits einen Missbrauch durch übermässigen Abzug von Schuldzinsen zu verhindern, anderseits gleichwohl Wohneigentum zu ermöglichen. 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In der Tat hält das Bundesgericht im Fall «Hegetschweiler» (BGE 110 Ia 7) in Erwägung 4 fest, dass der Unterschied in der Steuerbelastung zwischen Ehepaaren und Konkubinatspaaren, ausser bei bestimmten seltenen Konstellationen, nicht mehr als 10% betragen soll. Es ist daher zu prüfen, ob Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG überhaupt angewendet werden darf.\na)\nDie Schweiz kennt keine Verfassungsgerichtsbarkeit für Bundesgesetze. Gemäss Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Dementsprechend sind diese Gesetze auch bei einer allfälligen Verfassungswidrigkeit anzuwenden. Der Grund für die Bindung der Gerichte an Bundesgesetze besteht in einer sehr starken Gewichtung des demokratischen Prinzips durch den schweizerischen Verfassungsgeber: Es wird in der Schweiz von vielen als stossend empfunden, wenn ein Gericht die von der Volksvertretung beschlossenen und dem fakultativen Referendum unterstellten Erlasse unangewendet lassen kann (Häfelin/Haller: Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl. 2005, N. 2086f). Somit muss Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG selbst bei einer allfälligen Verfassungswidrigkeit angewendet werden.\nb)\nSelbst wenn in casu die Verfassungsmässigkeit der infragestehenden Bestimmung geprüft werden könnte, wäre aber von einer solchen «seltenen Konstellation» gemäss des Entscheides «Hegetschweiler» auszugehen. Eine Zinsbelastung von Fr. 100'000.-- pro Jahr ist als aussergewöhnlich hoch einzustufen, entspricht sie doch bei einem Zinssatz von 5% einer Verschuldungshöhe von zwei Millionen. Eine repräsentative Studie eines Vergleichsdienstes hat im März 2006 gezeigt, dass lediglich 16 % der Hausbesitzer mit einer Verschuldung von über einer halben Million belastet sind. 58 % hatten eine Hypothekarschuld von maximal 350'000 Franken (vgl. ). Eine Verschuldung von über elf Millionen Franken, wie sie in casu vorliegt, dürfte unter Beachtung dessen äusserst selten vorkommen und entspricht dementsprechend einer seltenen Konstellation, wie sie das Bundesgericht im Entscheid «Hegetschweiler» erwähnt.\n6.\nZusammenfassend ist festzustellen, dass zwar der Wortlaut von Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG alleine nicht a priori darauf schliessen lässt, dass auch für Ehegatten die Obergrenze für den Schuldzinsenabzug beim steuerbaren Vermögensertrag zuzüglich Fr. 50'000.-- liegt. Alle weiteren Auslegungsmethoden lassen aber keine andere Interpretation zu. Insbesondre das teleologische Element zeigt deutlich, dass eine Verdoppelung des Freibetrages für Ehepaare den Sinn der Bestimmung, die Ermöglichung von Privatem Grundeigentum bei gleichzeitigem Verhindern missbräuchlicher Schuldzinsenabzüge, nahezu aushebeln würde. Historisch betrachtet lässt sich kein direkter Hinweis auf die Problematik der Unterscheidung von Alleinstehenden und Ehegatten finden. Der Betrag wurde im Laufe der parlamentarischen Diskussionen von ursprünglichen Fr. 20'000.-- mehr als verdoppelt. Es scheint ausgeschlossen, dass dieser Betrag für Ehegatten nochmals höher ausfallen sollte. Schliesslich spricht auch die gesetzessystematische Auslegung für eine Gleichbehandlung von Alleinstehenden und Ehegatten. So werden bei vergleichbaren Abzügen, namentlich dem Versicherungs- und Sparzinsenabzug in Art. 33 Abs. 1 lit. g, bei welchem Alleinstehenden einen Betrag von Fr. 1'500.-- und Ehegatten einen Betrag von Fr. 3'000.-- gewährt werden, zwei verschiedene Beträge genannt. Bei der fraglichen Bestimmung über den Schuldzinsenabzug wird jedoch von einer solchen Differenzierung abgesehen. Dies lässt darauf schliessen, dass eine solche auch nicht vorgesehen ist.\nEine Verfassungswidrigkeit ist nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben und könnte aufgrund des Anwendungsgebots von Art. 190 BV ohnehin nicht berücksichtigt werden.\nAufgrund all dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.\n7.\n(…)\nEntscheid Nr. 062/2007 vom 17.08.2007"}