{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-08-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_062-2007_2007-08-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0880c7ed-2d2d-473f-a9e9-9c64f2123585&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "d25203add316633ec2ca7a6d781bf5f5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["062/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 17.08.2007 062/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 17.08.2007 062/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 17.08.2007 062/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sinn und Zweck des Freibetrages in Höhe von Fr. 50'000.-- ist es, einerseits einen Missbrauch durch übermässigen Abzug von Schuldzinsen zu verhindern, anderseits gleichwohl Wohneigentum zu ermöglichen. Eine Verdoppelung des Freibetrages für Schuldzinsen bei Ehegatten erscheint aufgrund gesetzessystematischer Auslegung nicht vorgesehen."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:45", "Checksum": "49e1e253c26f396e47037ee9efb225ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 17.08.2007 062/2007\nRegeste:\nSinn und Zweck des Freibetrages in Höhe von Fr. 50'000.-- ist es, einerseits einen Missbrauch durch übermässigen Abzug von Schuldzinsen zu verhindern, anderseits gleichwohl Wohneigentum zu ermöglichen. Eine Verdoppelung des Freibetrages für Schuldzinsen bei Ehegatten erscheint aufgrund gesetzessystematischer Auslegung nicht vorgesehen.\n\n4.\na) Die einschlägigen Kommentare zum DBG als auch das Kreisschreiben Nr. 1 vom 19. Juli 2000 legen nahe, den Abzug auch für Ehegatten bei Fr. 50'000.-- zu belassen. Diese sind jedoch für die Gerichte nicht verbindlich. Der Wortlaut von Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG lässt durchaus auch die Interpretation zu, dass der Betrag für Ehegatten eben doch zu verdoppeln sei. In den Kommentaren zum praktisch gleichlautenden Art. 9 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) wird zu dieser Frage erst gar nicht Stellung genommen. Das Steuergericht betrachtet es daher als angebracht, selbst eine Gesetzesauslegung vorzunehmen. Aufgabe der Gesetzesauslegung ist es, den Sinn einer Rechtsnorm zu ermitteln. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrundeliegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Auszurichten ist die Auslegung auf die ratio legis, die zu ermitteln dem Gericht allerdings nicht nach seinen eigenen, subjektiven Wertvorstellungen, sondern nach den Vorgaben des Gesetzgebers aufgegeben ist. Zwar ist die Auslegung des Gesetzes nicht entscheidend historisch zu orientieren, im Grundsatz aber dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten, da sich die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten ist, die es mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungselemente zu ermitteln gilt. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 123 III 24 E. 2a).\nb)\nArt. 33 Abs. 1 lit. a DBG wurde im Rahmen des Stabilisierungsprogramms 1998 eingeführt. Ziel war es, den Schuldzinsenabzug für natürliche Personen zu beschränken, da die Schulden teilweise Gewinnungskosten darstellen, private Kapitalgewinne jedoch nicht versteuert werden. Wird der Schuldzinsenabzug nicht beschränkt, entsteht ein hohes Missbrauchspotential, indem mit geliehenem Geld steuerfreie Kapitalgewinne generiert und gleichzeitig die Schuldzinsen vom regulären Einkommen abgezogen werden könnten, was wiederum zu einer geringeren Steuerbelastung führen würde.\nAus sozialpolitischen Gründen war der Gesetzgeber aber der Meinung, dass ein gewisser «Freibetrag» gewährt werden müsse um das Wohneigentum zu fördern. Die Expertenkommission schlug einen abzugsberechtigten Freibetrag von Fr. 20'000.-- vor (vgl. Bericht der Expertenkommission, BBl 1999 Nr. 1 262.31; ).\nIm Verlauf der parlamentarischen Beratungen wurde dieser Betrag schliesslich auf Fr. 50'000.-- erhöht. Bundesrat Kaspar Villiger sagte dazu an der Sitzung des Ständerates vom 3. März 1999 «Als die Steuerverwaltung das Modell auf der Basis von 20 000 Franken ausgearbeitet hat, sind wir der Meinung gewesen, mit diesem Betrag plus dem, was an Vermögenserträgen hinzukommt, seien die normalen Bedürfnisse der Hypothekarschuldner und derjenigen, die wegen vielleicht unglücklicher Lebensumstände einen Kredit aufnehmen müssen, abgedeckt. (…) Wenn Sie 50 000 Franken gemäss Antrag der Mehrheit nehmen, werden Sie die ganz stossenden «grossen Fische» trotzdem erwischen, weil es immer noch eine Grenze gibt. 50 000 Franken sind aber etwas viel, wie ich zugeben muss.» (Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, 1999 I, S. 55; ).\nb)Sinn und Zweck des Freibetrages von Fr. 50'000.-- ist demnach, einerseits einen Missbrauch durch übermässigen Abzug von Schuldzinsen zu verhindern, anderseits gleichwohl Wohneigentum zu ermöglichen. Schuldzinsen von Fr. 50'000.-- entsprechen bei einem Zinssatz von 5% p.a. einer Schuld von einer Million Franken, welche zusätzlich zum Eigenkapital im Rahmen einer Hypothek für die Errichtung und Unterhaltung eines Eigenheims verwendet werden kann.\nc)\nUnter gesetzessystematischen Gesichtspunkten tritt hervor, dass gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG den Ehepaaren explizit der doppelte Versicherungs- und Sparzinsenabzug von Fr. 3'000.-- im Vergleich zu Fr. 1'500.-- für die übrigen Steuerpflichtigen zusteht.\nDie übrigen Abzüge des Art. 33 Abs. 1 DBG sind nicht beschränkt, setzen jedoch immer eine effektive Ausgabenposition voraus. Damit ist es Ehegatten möglich, mehr abzuziehen als Alleinstehenden, sofern sie auch mehr ausgeben.\nEine Verdoppelung des Freibetrages für Schuldzinsen bei Ehegatten scheint demnach aufgrund gesetzessystematischer Auslegung nicht vorgesehen. Hinzu kommt die Überlegung dass, wenn der Schuldzinsenabzug von Fr. 50'000.-- pro Person gelten würde, dieser einer Familie mit vier Kindern konsequenterweise sechs mal gewährt werden müsste, was praktisch zu einer Aufhebung der Beschränkung führen würde.\nAufgrund dieser Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass der Schuldzinsenabzug gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG von Fr. 50'000.-- auch für Ehegatten nur einmal zu gewähren ist.\n"}