{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-08-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_062-2007_2007-08-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0880c7ed-2d2d-473f-a9e9-9c64f2123585&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "d25203add316633ec2ca7a6d781bf5f5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["062/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 17.08.2007 062/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 17.08.2007 062/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 17.08.2007 062/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sinn und Zweck des Freibetrages in Höhe von Fr. 50'000.-- ist es, einerseits einen Missbrauch durch übermässigen Abzug von Schuldzinsen zu verhindern, anderseits gleichwohl Wohneigentum zu ermöglichen. 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Eine Verdoppelung des Freibetrages für Schuldzinsen bei Ehegatten erscheint aufgrund gesetzessystematischer Auslegung nicht vorgesehen.\n\n3.\na) Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG können von den steuerbaren Einkünften die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 20 und 21 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50'000.-- abgezogen werden.\nIm Rahmen des Stabilisierungsprogramms 1998 hat der Gesetzgeber bei der Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen einen fundamentalen Wechsel vollzogen: Während gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG (i.d.F. vom 14. Dezember 1990) früher Schuldzinsen uneingeschränkt abzugsfähig waren, ist nun zwischen Zinsen auf Geschäftsschulden und solchen auf privaten Schulden zu unterscheiden. Geschäftliche Schuldzinsen sind grundsätzlich weiterhin uneingeschränkt abzugsfähig, private Schuldzinsen jedoch nur im Umfang des steuerbaren Vermögensertrags und weiterer Fr. 50'000.-- (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 33 N 6).\nFür die Abzugsfähigkeit nach Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG wird zuerst einmal vorausgesetzt, dass es sich um Schuldzinsen handelt. Der Begriff der Schuldzinsen ist dabei eng auszulegen. Schuldzinsen sind alle Vergütungen, welche einer Drittperson für die Gewährung einer Geldsumme zu leisten hat, sofern dieses Entgelt nach der Zeit und als Quote des Kapitals in Prozenten berechnet wird und damit nicht die Kapitalschuld getilgt wird. Unbeachtlich bleibt die für die Schuldzinsen gewählte Bezeichnung. So sind auch die in einem Kreditkartenvertrag vorgesehenen Bearbeitungsgebühren, deren Höhe von der Schuldenhöhe abhängt, wirtschaftlich als Schuldzinsen und daher als abzugsfähig zu würdigen. Unter Schuldzinsen fallen Hypothekarzinsen und auch Verspätungsbzw. Verzugszinsen. Nicht abzugsfähig sind demgegenüber Lizenzgebühren, Miet- und Pachtzinsen, da es hier an einer Abhängigkeit zwischen Kapitalschuld und Zinsen fehlt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 33 N 6).\nPrivate Schuldzinsen sind nur in beschränktem Umfang abzugsfähig, nämlich im Umfang der steuerbaren privaten Vermögenserträge nach Art. 20/21 DBG plus eines Grundbetrags von weiteren Fr. 50'000.--. Innerhalb dieser Begrenzung spielt es aber keine Rolle, wofür die privaten Schulden eingegangen werden. Selbst wenn Lebenshaltungskosten durch ein Darlehen finanziert werden, sind die dafür geschuldeten Zinsen im Rahmen der Beschränkung abzugsfähig. Der Grundbetrag von Fr. 50'000.-- gilt sowohl für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, als auch für die übrigen Steuerpflichtigen im gleichen Ausmass. Ungetrennten Ehepaaren steht somit kein Abzug von Fr. 100'000.-- zu. (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 33 N 20).\nDer maximal zulässige Schuldzinsenbetrag entspricht den steuerbaren Erträgen aus Privatvermögen zuzüglich Fr. 50'000.--. Auch ohne Deklaration von Vermögenserträgen können maximal Fr. 50'000.-- Schuldzinsen abgezogen werden. Dieser Betrag von Fr. 50'000.-- wird bei verheirateten Personen nicht verdoppelt (KS der EStV vom 19. März 2000), was vertretbar erscheint (a.M. Duttweiler, Bemerkungen zum Kreisschreiben Nr. 1); denn die abziehbaren Schuldzinsen werden bei Gemeinschaftsbesteuerung gemäss Art. 9 durch die Vermögenserträge beider Ehegatten (zuzüglich Fr. 50'000.--) bestimmt. Es drängt sich nicht auf, diese «Sicherheitsmarge» bei Ehegatten auch noch zu verdoppeln. Zudem müssten in einem solchem Fall auch die Vermögenserträge den Ehegatten individuell zugerechnet werden, was regelmässig eine güterrechtliche Auseinandersetzung bedingte und damit viel zu aufwändig wäre (vgl. Locher, Kommentar zum DBG, 1. Auflage, Therwil/Basel 2001, Art. 33 N 8).\nb)\nDas Kreisschreiben Nr. 1 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 19. Juli 2000 zu Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG besagt wörtlich, dass dieser Grundbetrag sowohl für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, als auch für die übrigen Steuerpflichtigen gilt. Die Kreisschreiben der Eidgenössische Steuerverwaltung sind jedoch grundsätzlich nicht gerichtsverbindlich, d.h., sie unterliegen einer richterlichen Überprüfung (vgl. Beusch in: Der Schweizer Treuhänder [ST] 2005, S. 614). So wird denn in der Lehre vereinzelt auch die Meinung vertreten, dass der Familienbesteuerung unterliegende Ehepaare der doppelte Grundbetrag zu gewähren ist. Dies ergibt sich aus der Steuersubjekteigenschaft beider Ehegatten und aus dem Gleichbehandlungsgebot mit den übrigen Steuerpflichtigen. Wo die Erträge zur Besteuerung zusammengerechnet werden, müssen auch die dem Steuersubjekt zustehenden Freibeträge zusammengerechnet werden. Allerdings stellt sich die Frage, ob die Schuldzinsbegrenzung individuell betrachtet wird, mithin massgeblich ist, welcher Ehegatte die Schulden begründet hat und welchem Ehegatten die Vermögensobjekte gehören, welche zur Vergleichsgrösse hinzugerechnet werden sollen oder ob eine undifferenzierte Gesamtbetrachtung stattfindet. Eine Gesamtbetrachtung erscheint aus verfahrensökonomischen Gründen als angezeigt (vgl. Duttweiler in: SteuerRevue (STR) 2000, S. 758).\n"}