Es scheint ausgeschlossen, dass dieser Betrag für Ehegatten nochmals höher ausfallen sollte. Schliesslich spricht auch die gesetzessystematische Auslegung für eine Gleichbehandlung von Alleinstehenden und Ehegatten. So werden bei vergleichbaren Abzügen, wie z.B. dem Versicherungs- und Sparzinsenabzug in § 29 Abs. 1 lit. k StG, bei welchem Alleinstehenden einen Betrag von Fr. 2'000.-- und Ehegatten einen Betrag von Fr. 4'000.-- gewährt werden, zwei verschiedene Beträge genannt. Bei der fraglichen Bestimmung über den Schuldzinsenabzug wird jedoch von einer solchen Differenzierung abgesehen. Dies lässt darauf schliessen, dass eine solche auch nicht vorgesehen ist.