Alle weiteren Auslegungsmethoden lassen aber keine andere Interpretation zu. Insbesondre das teleologische Element zeigt deutlich, dass eine Verdoppelung des Freibetrages für Ehepaare den Sinn der Bestimmung, die Ermöglichung von privatem Grundeigentum bei gleichzeitigem Verhindern missbräuchlicher Schuldzinsenabzüge, nahezu aushebeln würde. Historisch betrachtet lässt sich kein direkter Hinweis auf die Problematik der Unterscheidung von Alleinstehenden und Ehegatten finden. Der Betrag wurde im Laufe der parlamentarischen Diskussionen von ursprünglichen Fr. 20'000.-- mehr als verdoppelt. Es scheint ausgeschlossen, dass dieser Betrag für Ehegatten nochmals höher ausfallen sollte.