58 % hatten eine Hypothekarschuld von maximal 350'000 Franken (vgl. ). Eine Verschuldung von über elf Millionen Franken, wie sie in casu vorliegt, dürfte unter Beachtung dessen äusserst selten vorkommen und entspricht daher einer seltenen Konstellation, wie sie das Bundesgericht im Entscheid «Hegetschweiler» erwähnt. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass zwar der Wortlaut von § 29 Abs. 1 lit. f StG alleine nicht a priori darauf schliessen lässt, dass auch für Ehegatten die Obergrenze für den Schuldzinsenabzug beim steuerbaren Vermögensertrag zuzüglich Fr. 50'000.-- liegt. Alle weiteren Auslegungsmethoden lassen aber keine andere Interpretation zu.