Der Grund für die Bindung der Gerichte an verfassungswidrige Bundesgesetze besteht in einer sehr starken Gewichtung des demokratischen Prinzips durch den schweizerischen Verfassungsgeber: Es wird in der Schweiz von vielen als stossend empfunden, wenn ein Gericht die von der Volksvertretung beschlossenen und dem fakultativen Referendum unterstellten Erlasse unangewendet lassen kann (Häfelin/Haller: Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl. 2005, N. 2086f). Dies bedeutet, dass § 29 Abs. 1 lit. f StG selbst bei einer allfälligen Verfassungswidrigkeit angewendet werden muss, da er sich auf Bundesrecht, namentlich Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG stützt.