Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 74 N 13). Die rechtsanwendende Behörde kann eine Verfassungswidrigkeit feststellen und allenfalls gar den Gesetzgeber zur Korrektur aufrufen, sie darf die Verfassung aber nicht selbst gegenüber dem Gesetz durchsetzen (vgl. Walter Kälin, a.a.O., N 26). Der Grund für die Bindung der Gerichte an verfassungswidrige Bundesgesetze besteht in einer sehr starken Gewichtung des demokratischen Prinzips durch den schweizerischen Verfassungsgeber: