Der Gesetzgeber, der bei seiner Arbeit vom Normalfall ausgeht, kann die Auswirkungen einer Gesetzesbestimmung in besonderen Konstellationen nicht immer umfassend bedenken, und es zeigt sich oft erst im Anwendungsfall, wo eine Bestimmung differenzierter formuliert sein müsste, um den Besonderheiten von Einzelfällen gerecht zu werden. In anderen Fällen kann eine ursprünglich verfassungskonforme Norm im Laufe der Zeit verfassungswidrig werden, weil sich die Grundrechte weiterentwickeln, die Auffassungen über die Zulässigkeit bestimmter Freiheitsbeschränkungen sich wandeln oder die faktischen Rahmenbedingungen tiefgreifenden Änderungen unterliegen (vgl. Walter Kälin in: Thürer/Aubert/Müller,