Dementsprechend sind solche Gesetze auch bei einer allfälligen Verfassungswidrigkeit anzuwenden. Wie die Praxis des Bundesgerichtes zeigt, sind viele Gesetze durchaus verfassungskonform, sie wirken sich aber in besonders gelagerten Einzelfällen, an welche der Gesetzgeber nicht gedacht hatte, verfassungswidrig aus. Der Gesetzgeber, der bei seiner Arbeit vom Normalfall ausgeht, kann die Auswirkungen einer Gesetzesbestimmung in besonderen Konstellationen nicht immer umfassend bedenken, und es zeigt sich oft erst im Anwendungsfall, wo eine Bestimmung differenzierter formuliert sein müsste, um den Besonderheiten von Einzelfällen gerecht zu werden.