Aus diesem Grund sind die kantonalen Behörden gehalten die Bundesverfassung bei der Rechtsanwendung zu berücksichtigen und kantonales Recht verfassungskonform auszulegen. Ist eine verfassungskonforme Auslegung nicht möglich, so ist der verfassungswidrigen Norm die Anwendung zu versagen (vgl. Kälin/Sidler in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 60 (1991) S. 162). Es ist daher zu prüfen, ob § 29 Abs. 1 lit. f StG überhaupt angewendet werden darf. a) Grundsätzlich können in der Schweiz kantonale Erlasse und Verfügungen vom Bundesgericht auf ihre Verfassungskonformität überprüft werden (vgl. Karlen: Das neue Bundesgerichtsgesetz, S. 38, 1. Auflage, Zürich 2006).